Zustandsüberwachung für Stahlschornsteine
Aussagen des nationalen deutschen Regelwerks:
DIN 4133: „Schornsteine aus Stahl“

Zustandsüberwachung
Schornsteine müssen regelmäßig, mindestens im Abstand von zwei Jahren durch einen Sachkundigen überprüft werden. Für Schwingungsdämpfer und Steigschutzeinrichtungen sind gegebenenfalls hierfür vorgeschriebene kürzere Zeitabstände für Inspektion und Wartung zu beachten. Bei sehr starker chemischer Beanspruchung und bei Überdimensionierung als Maßnahme gegen Korrosion ist die Überprüfung in kürzeren Abständen durchzuführen. Auch der begehbare Innenraum zwischen Trag- und Innenrohr muss in die Prüfung einbezogen werden.
Über die Inspektion ist ein Protokoll anzufertigen.
DIN 1056: „Freistehende Schornsteine in Massivbauart“
Zustandsüberwachung
Schornsteine sollten regelmäßig, mindestens im Abstand von zwei Jahren durch einen Fachmann
überprüft werden. Auch der begehbare Raum zwischen Schaft und Futter muss in die Prüfung
einbezogen werden. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für
Tragmastkonstruktionen mit angebauten abgasführenden Rohren aus nichtrostendem Stahl
Bestimmung für die Nutzung
Die Tragmastkonstruktion muss regelmäßig, mindestens im Abstand von 2 Jahren durch einen Sachkundigen überprüft werden. Hierbei sind auch die Befestigungen der abgasführenden Rohre am Tragmast und alle Schweißnähte auf mögliche Anrisse durch Sichtprüfung zu untersuchen.
In den Einführungserlassen, gemäß den Landesbauordnungen, für die technischen
Regeln DIN 1056 und DIN 4133 wird ebenfalls auf die Zustandsüberwachung hingewiesen und an die
Bauaufsichtsbehörden die Forderung gestellt:
Die Bauaufsichtsbehörden haben die Durchführung der Zustandsüberwachung und das Erstellen
eines entsprechenden Berichts als Auflage in die Baugenehmigung aufzunehmen. Die Berichte sind aufzubewahren
und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
In den Jahren 1996 / 1997 wurde in den Bundesländern die Liste der technischen Baubestimmungen eingeführt.
Diese sind der Ersatz für die Verwaltungsakte zum bauaufsichtlichen Einführen einzelner Normen als technische
Baubestimmungen. Im Anhang dieser Liste wurde dieser Hinweis nicht mit aufgenommen. Die zuständigen Stellen sind der
Auffassung, dass es genügt wenn diese Forderung in der Norm enthalten ist. Diese sei durch die Liste der technischen
Baubestimmungen geltendes Recht.
In die Herstellungsrichtlinie für den Stahlbau wurde diese Forderung jedoch aufgenommen.
Aussagen europäischer Normen:
EN 13084-1: „Freistehende Schornsteine – Teil 1: Allgemeine Anforderungen“
Inspektion und Instandhaltung
Schornsteine müssen in regelmäßigen Abständen von einem Fachmann überprüft werden. Die Abstände zwischen zwei Überprüfungen sollten möglichst nicht mehr als 2 Jahre betragen. Ein schriftliches Protokoll muss Empfehlungen für Instandhaltung und Reparaturen enthalten.
Eurocode 3 Teil 3-2: „Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten – Teil 3-2: Türme, Maste und Schornsteine – Schornsteine“
9.1 (4) Über die Inspektionen in den festgelegten Intervallen hinaus sollten zusätzliche Inspektionen nach schweren Stürmen und längeren Perioden, in denen Schwingungen beobachtet wurden, durchgeführt werden, um einen möglichen Ermüdungsschaden in einem frühen Stadium zu erkennen.
9.4 (3) Der Teilsicherheitsbeiwert für Ermüdung sollte Tabelle 9.1 entnommen werden, und zwar in Abhängigkeit von der zutreffenden Sicherheitsklasse und den dort angegebenen Inspektions- und Wartungsbedingungen.
9.4 (4) Falls das Bauwerk besonderer Inspektion unterliegt, dürfen die Teilsicherheitsbeiwerte in Tabelle 9.1 auf die Kleinstwerte von für ?Ff für alle Sicherheitsklassen und von für ?Mf herabgesetzt werden. Eine solche Abminderung sollte jedoch nicht ohne Abstimmung mit dem entwerfenden Ingenieur, dem Eigentümer und der zuständigen Behörde durchgeführt werden, und sie sollte davon abhängig sein, dass der Eigentümer jährlich Sichtprüfungen, regelmäßige War-tungsarbeiten und die Dokumentation von Mängeln sowie der vorgesehenen Reparaturarbeiten vornimmt.
Was ist ein Sachkundiger?
Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Stahlschornsteinbaues haben und mit den Vorschriften hinreichend vertraut sind, um den betriebssicheren Zustand von Stahlschornsteinen beurteilen zu können.
Wie können Betreiber einen Sachkundigen erkennen?
Der IVS führt Seminare für Sachkundige durch. Bei diesen Seminaren werden die wichtigsten Sachgebiete
besprochen. Das Seminar schließt mit einer Prüfung ab.
Bei bestandener Prüfung wird ein Bescheinigung ausgestellt die sowohl vom Leiter des Seminars als auch
vom 1. Vorsitzenden des IVS unterschrieben wird.
Jeder der erfolgreich an einem IVS-Seminar teilgenommen hat kann in eine Liste in der IVS-Homepage aufgenommen werden.
Die IVS-Seminare werden geleitet von Herrn Georg Werner Berger.
Obmann des Normenausschusses AA 11.37.00 „freistehende Schornsteine“ und öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger von der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken für Stahlschornsteine.