Meister-BAföG

Näheres zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG):

Was wird gefördert?

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt das Ziel, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegfortbildung finanziell zu unterstützen und sie zu Existenzgründungen zu ermuntern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung grundsätzlich in allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit / Teilzeit / schulisch / außerschulisch / mediengestützt / Fernunterricht).

Wer wird gefördert?

Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachkrankenpflegern, Betriebsinformatikern, Programmierern oder Betriebswirten vorbereiten, können die Aufstiegsförderung beantragen. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss.

Gefördert werden Bildungsmaßnahmen die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Darüber hinaus sind auch Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft und Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen förderfähig.

Förderungsberechtigt sind Deutsche und neben bestimmten Gruppen von bevorrechtigten Ausländern sowie Ausländerinnen, z. B. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch solche, die sich bereits drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind.

Wie wird gefördert?
Worin besteht die Förderung?

Alleinstehende Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen erhalten einen monatlichen einkommens- und vermögensabhängigen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt in Höhe von bis zu 614 € , davon 230 € Zuschuss und 384 € Darlehen.

Für den Ehegatten oder die Ehegattin erhöht sich der Darlehensanteil beim Unterhaltsbeitrag um 215 €, für jedes Kind um 179 €. Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss bis zu 128 € je Monat und je Kind zu den notwendigen Kinderbetreuungskosten erhalten.

Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstücks werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € mit Darlehen gefördert.

Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 35 % und im übrigen aus einem zinsgünstigem Bankdarlehen.

Wer sich nach Abschluss der Weiterbildung selbständig macht, dem werden auf Antrag unter bestimmten Bedingungen 75 % des Restdarlehens erlassen.

Antragstellung

Die Förderungsanträge sind schriftlich an das zuständige – in der Regel kommunale - Amt für Ausbildungsförderung zu richten (siehe Infobox). Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen sollte rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden, da eine Förderung frühestens ab dem Antragsmonat möglich ist. Maßnahmebeiträge können noch bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden. Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Deutschen Ausgleichsbank ausgezahlt, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen wird.